

Bundesländer können zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger vorschreiben, dass fossile Kraftwerke nur mit dem weniger schädlichen Brennstoff Gas betrieben werden dürfen. Sie können darüber hinaus auch die Nutzung der bei den Kraftwerken unvermeidbar anfallenden Abwärme zur Pflicht machen (sog. Kraft-Wärme-Kopplung); Wärme, die ansonsten nur die Gewässer und die Umgebungsluft aufheizt.
Mit einem juristischen Gutachten der Anwaltskanzlei Geulen & Klinger zeigt die Deutsche Umwelthilfe, dass die Bundesländer in erheblich mit Luftschadstoffen vorbelasteten Gebieten die Errichtung von Kohlekraftwerken heute schon untersagen können. Auch die Kohlekraftwerke heutiger Bauart verursachen erhebliche Emissionen zum Beispiel von Feinstäuben und Stickoxiden.
Das Rechtsgutachten berücksichtigt insbesondere die im Zuge der Föderalismusreform neu geschaffenen Länderkompetenzen. Mit der Föderalismusreform im Jahr 2006 wurden die Gesetzgebungszuständigkeiten von Bund und Ländern neu geordnet. Erstmals wurde die so genannte Abweichungsgesetzgebung eingeführt. In den dort aufgeführten Rechtsbereichen, zu denen auch die Raumordnung gehört, wurde der Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ umgekehrt. Die Länder erhielten mit der Reform das Recht, von gültigen Bundesgesetzen mit ihren Landesgesetzen abzuweichen. Anders als beim Naturschutz- oder Wasserrecht, bei denen der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis 2010 eingeführt hat, gilt das Abweichungsrecht bei der Raumordnung schon seit der Verabschiedung der Föderalismusreform.


Dr. Cornelia Nicklas
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Jürgen Quentin
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