

Jürgen Quentin von der Deutschen Umwelthilfe erklärt, warum das Baurecht und wasserrechtliche Genehmigungsverfahren etliche Ansatzpunkte bieten, um Kohlekraftwerke zu verhindern.
Welche Strategie können Gegner nutzen, um sich erfolgreich gegen einen Neubau zu wehren?
Also das beste ist: Sobald bekannt ist, dass vor Ort eine Kraftwerksplanung im Gespräch ist, sollten sich Bürger und lokale Kraftwerksgegner mit den kommunalen Entscheidungsträgern in Verbindung setzen, um diese davon zu überzeugen, dass ein neues Kraftwerk strukturpolitisch und ökonomisch keinen Sinn macht und es durchaus Alternativen gibt.
Warum unterstützen Sie gerade lokale Gruppen im Kampf gegen Kohlekraftwerke?
Wenn der Widerstand vor Ort entsprechend groß ist, dann ist es in den meisten Fällen so, dass man die Kommunalpolitiker auf seine Seite bekommt und dann Kraftwerksprojekte nicht weiter verfolgt werden. Denn die Frage des Baurechts liegt in den Händen der Gemeinde. Sie hat Planungshoheit über ihr Gebiet und kann darüber entscheiden, was sie vor Ort zulassen möchte und was nicht. In einem Bebauungsplan kann die Gemeinde dann festlegen, dass in einem bestimmten Gebiet nur eine bestimmte maximale Energieabgabe möglich ist, oder dass die Bauhöhe eine bestimmte Grenze nicht überschreiten darf. Wenn die Kommune in einem Industriegebiet die maximale Bauhöhe also auf 50 oder 60 Meter festlegt, ist das für ein Kohlekraftwerk ein Knock-Out-Kriterium, da heutige Kessel mehr als 100 Meter Höhe benötigen. Was sie nicht darf, ist eine sogenannte Negativplanung, also zu sagen, dass ein Kohlekraftwerk nicht gebaut werden darf.
Im Vorhinein kann man mit einem Bebauungsplan die Ansiedlung eines Kohlekraftwerks indirekt aus- schließen. Wenn die Ansiedlung schon ausgeschlos- sen ist, kommen dann Kraftwerksbetreiber zur Gemeinde und sagen: Bitte ändert euren Bebauungs- plan, so dass wir ein Kraftwerk bauen können?
Ja. Oft ist es sogar so, dass ein Kraftwerksbetreiber einer Kommune riesige Versprechen von Arbeitsplätzen und Gewerbesteuereinnahmen macht und diese dann erst aktiv wird und ihre Planung dahingehend anpasst, dass ein Kraftwerk überhaupt gebaut werden kann. So ist die gängige Praxis. Grundsätzlich sehen aber alle Genehmigungsverfahren für Kraftwerke eine Öffentlichkeitsbeteiligung vor. Wenn eine Gemeinde am Ende kein Kraftwerk vorsieht, kann auch eine übergeordnete Behörde von der Kommune nicht verlangen, dass der Bebauungsplan dahingehend verändert wird. Deshalb ist es am erfolgreichsten, wenn sich der lokale Widerstand mit den politischen Entscheidungsträgern vor Ort verständigt.
Wie funktioniert dieses baurechtliche Genehmigungsverfahren denn genau?
Zunächst muss man in der Bauleitplanung zwei Aspekte unterscheiden. Zum einen gibt es den übergeordneten Flächennutzungsplan. Damit gibt die Gemeinde eine grobe Struktur vor, also ob es um Wohngebiete oder Industriegebiete geht - bestehende Gebäude genießen dabei Bestandsschutz. Deshalb wird dieser Flächennutzungsplan auch nicht in Form eines Gesetzes erlassen, sondern macht nur gewisse Vorgaben. Der Flächennutzungsplan dient als eine Art „Grobraster“ für die daraus zu entwickelnden Bebauungspläne. Der Bebauungsplan regelt verbindlich die Art und Weise der möglichen Bebauung für parzellierte Grundstücke bzw. die von Bebauung freizuhaltenden Flächen.
Wie wird ein Flächennutzungsplan erstellt?
Die ersten Entwürfe liegen in der Regel vier Wochen lang öffentlich aus. In dieser Zeit können schriftliche Einwendungen gegen den Planentwurf vorgebracht werden. Die Erkenntnisse werden danach in einem ersten Abwägungsprozess gegeben. Daraus wird der Flächennutzungsplan weiter konkretisiert und dann wäre der nächste Schritt, den weiter konkretisierten Plan erneut auszulegen, wieder für einen Zeitraum von vier Wochen, wieder mit der Möglichkeit, Anregungen und Einwendungen einzureichen. Mit dem Abschluss der zweiten Auslegung könnten dann all diese Argumente zum Flächennutzungsplan führen, der dann aber zunächst von der jeweiligen Gemeinde, mehrheitlich beschlossen werden muss. Da er keine Außenwirkung entfaltet, sieht das Gesetz gegen einen Flächennutzungsplan keine Rechtsmittel vor. Die können dann erst gegen einzelne Bebauungspläne eingesetzt werden - wie zum Beispiel Anfang September in Datteln, wo das OVG Münster geurteilt hat, dass der Bebauungsplan Umweltaspekte nicht ausreichend berücksichtigt. Obwohl E.on von laufenden Gerichtsverfahren wusste, hatte der Energiekonzern schon mit dem Bau begonnen, was bedeuten kann, dass der Rohbau wieder abgerissen werden muss.
Fließen denn nicht schon in den Flächennutzungsplan Umweltaspekte mit hinein?
Doch, soweit sich auf der Ebene des Flächennutzungs- plans bereits Nutzungen abzeichnen sind diese auch schon auf ihre Umweltauswirkungen hin zu überprüfen. Sieht etwa ein Flächennutzungsplan ein Sondergebiet Kraftwerk vor, müssen bereits auf dieser Ebene die mit einem Kraftwerk zu erwartenden Konflikte abgearbeitet werden. Vereinfacht gesagt: was bereits an Auswirkungen absehbar ist, muss auch berücksichtigt werden.
Wie läuft das Verfahren für einen Bebauungsplan konkreter ab?
Das Verfahren hat gewisse Ähnlichkeiten zum bereits beschriebenen Verfahren für einen Flächennutzungsplan. Das liegt daran, dass der Gesetzgeber die Grundzüge beider Verfahren unter dem Oberbegriff „Bauleitplanung“ im Baugesetzbuch behandelt.
Also auch hier gilt zunächst wieder, dass die Gemeinde einen Bebauungsplan aufzustellen hat, wenn dies für die städtische Entwicklung erforderlich ist. Der Gemeinderat fasst zunächst einen Aufstellungsbeschluss. Dann wird ein Vorentwurf mit Begründung und vorläufigem Umweltbericht erarbeitet, welcher der Öffentlichkeit sowie den Behörden zur frühzeitigen Beteiligung vorgestellt wird. Hierbei besteht erstmals die Möglichkeit, sich an dem Planverfahren zu beteiligen. Mit den Anregungen der frühzeitigen Beteiligung wird ein Entwurf mit Begründung und Umweltbericht erstellt und anschließend einen Monat öffentlich ausgelegt. Während dieser Zeit besteht erneut die Möglichkeit gegen das Vorhaben schriftliche Einwendungen vorzutragen.
Wird ein Bebauungsplan erstellt, der Vorhaben zulässt, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist – dazu zählen auch Kohlekraftwerke – dann muss bereits mit dem Bebauungsplanverfahren die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt und ebenfalls öffentlich ausgelegt werden. Die Gemeinde muss auch benachbarte Gemeinden, die durch die Auswirkungen der Planungen in ihren Belangen betroffen sein können, in die Planungen einbinden und am Verfahren beteiligen. Nachbargemeinden haben also ebenfalls die Möglichkeit, sich im Rahmen einer Stellungnahme gegen den Planentwurf auszusprechen.
Sind schädliche und erhebliche Einwirkungen auf die schützenswerten Gebiete vor Ort zu erwarten, muss die zuständige Behörde zwischen den unterschiedlichen Belangen einen Abwägungsprozess vornehmen und gucken: Lassen sich die negativen Auswirkungen durch bestimmte Maßnahmen ausgleichen oder lassen sie sich durch andere Maßnahmen soweit verändern, dass die schädlichen Auswirkungen in dem Umfang gar nicht zustande kommen. Als Beispiel: Wenn ich statt einem Kohlekraftwerk ein Gaskraftwerk bauen würde, hätte ich eine ganz andere Situation, was den Quecksilberausstoß betrifft.
Kohlekraftwerke brauchen Kühlwasser. Wird dieser Bedarf bei der Genehmigung auch berücksichtigt?
Ja. Ein wesentlicher Punkt ist, dass die Erwärmung zum Beispiel des Flusswassers Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt haben kann. Ein weiteres Problem ist, dass mit Ansaugpumpen sehr große Wassermengen entnommen werden, also 10 bis 20 Kubikmeter pro Sekunde. Dadurch können viele schützenswerte Fische und andere Tiere in den Filtern verenden.
So hat beispielsweise die Hamburger Umweltbehörde die Kühlwasserentnahme für das Kraftwerk in Hamburg-Moorburg nur in deutlich geringerem Umfang gestattet, als Vattenfall beantragt hatte. Der Energiekonzern befürchtet, die Stromproduktion des Kraftwerks etwa in warmen Sommermonaten stark drosseln zu müssen, da nicht genügend Kühlwasser zur Verfügung steht. Geringere Stromerzeugung bedeutet aber auch geringere Umsatzsatzerlöse, was letztlich dazu führen könnte, dass das neue Kraftwerk auf Dauer nicht wirtschaftlich zu betreiben ist – ein Argument, das Gegner des Kraftwerks schon seit Beginn der Planungen vorbringen.


Dr. Cornelia Nicklas
E-Mail: nicklas(at)duh.de
Jürgen Quentin
E-Mail: quentin(at)duh.de
Deutsche Umwelthilfe e.V.
Bundesgeschäftsstelle Berlin
Telefon 030/24 00 867-0
